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Jürgen Koppelin POLITIK

Antwort auf die kleine Anfrage Taxifahrer im Ausland

BT-Drucksache 16/7897

11. Februar 2008



Kleine Anfrage des Abgeordneten Jürgen Koppelin u.a. und der Fraktion FDP

Strafvefolgung von deutschen Taxifahrern im Ausland wegen angeblicher Beihilfe zur illegalen Einreise


Zu 2.
Nach § 59 Abs. 7 des dänischen Ausländergesetzes kann eine Person, die vorsätzlich Ausländern ohne gültige Pässe bzw. Aufenthaltserlaubnisse bei der Einreise nach Dänemark behilflich ist, strafrechtlich verfolgt werden. Dieses Recht findet auch auf Ausländer Anwendung, die sich in Dänemark aufhalten und dort Anhalter oder Fahrgäste transportieren. Der Bundesregierung ist im dänischen Recht keine darüber hinaus gehende Verpflichtung passagierbefördernder Personen bekannt, sich vor grenzüberschreitenden Fahrten Ausweis- und Aufenthaltspapiere der Mitreisenden vorzeigen zu lassen.

Zu 3. bis 8.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird entsprechend verwiesen.

Zu 9.
Eine etwaige Strafbarkeit ist anhand des jeweiligen Einzelfalls und vor dem Hintergrund des im jeweiligen Einreisestaat geltenden Rechts zu bewerten.

Zu 10.
Über die zu Frage 2 bereits vorgenommene Beantwortung liegt der Bundesregierung hierzu keine Aufstellung über mögliche rechtliche Konsequenzen im europäischen Ausland vor.

Zu 11.
Durch die Hinzuziehung der Bundespolizei werden mögliche Strafverfolgungsmaßnahmen im Ausland durch ausländische Behörden nicht ausgeschlossen, da das nationale Recht des Gebietsstaates Anwendung findet. Allenfalls kann die Bundespolizei darüber Auskunft erteilen, welche Reisedokumente für den Grenzübertritt in den Nachbarstaat erforderlich sind.

Zu 12.
Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu 13.
Nein, die Beförderungspflicht des § 22 Personalbeförderungsgesetz (PBefG) besteht im Verkehr mit Taxen nur im Inland und zwar nach § 47 Abs. 4 PBefG ausschließlich für Fahrten innerhalb des so genannten Pflichtfahrbereichs.

Zu 14.
Nein. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu 15.
Auf die Vorbemerkung sowie die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Einer besonderen Härtefallregelung bedarf es nicht, da es dem Ziel der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 widersprechen würde. Das in § 63 Abs. 1 AufenthG für die Beförderungsunternehmer enthaltene Verbot, Ausländer ohne erforderlichen Pass und/oder ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet zu befördern, macht deutlich, dass sich Taxifahrer bei grenzüberschreitenden Fahrten über die rechtlichen Voraussetzungen im Einreisestaat kundig machen sollten.

Zu 16.
Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor.

Zu 17.
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.

Zu 18.
In der Strafverfolgungsstatistik werden verurteilte ausländische und/oder deutsche Taxifahrer nicht gesondert ausgewiesen.

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